
Von Apotheke bis Krankengymnastik
Weitere Leistungserbringer
Eine Vielzahl von Anbietern von Gesundheitsleistungen von Ergotherapeuten bis Hebammen stellen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Leistungen bereit. Sie werden unter dem Begriff "Leistungserbringer" zusammengefasst.
Krankenkassen können mit einzelnen Leistungserbringern Direktverträge abschließen. Das müssen nicht immer Ärzte und Krankenhäuser sein. Die Gesundheitsreformen der vergangenen Jahre haben in diesem Bereich viel Neues ermöglicht. Durch die Einführung von medizinischen Versorgungszentren, hausarztzentrierter Versorgung, Integrierter Versorgung oder dem Versandhandel hat sich der Wettbewerb auf Seiten der Leistungserbringer deutlich verschärft.
Zugleich bewirken sie aber auch eine stärkere Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern. Und davon profitieren alle, denn die unzureichende Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Sektoren stellt nach Ansicht von Experten eines der größten Probleme des deutschen Gesundheitswesens dar.
In der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Kosten eines Arzneimittels direkt zwischen Krankenkasse und Apotheke abgerechnet. Damit sind die Krankenkassen Großkunden der Apotheken. Und als Großkunden bekommen sie "Preisermäßigungen" - den Apothekenrabatt. Die Krankenkassen kaufen damit Arzneimittel günstiger ein und können so ihre Versicherten entlasten.
Einige Krankenkassen haben Rabattverträge für über 100 verordnungsstarke Medikamente mit Pharmaherstellern abgeschlossen. Apothekerinnen und Apotheker sollen bevorzugt rabattbegünstigte Arzneimittel abgeben: Sie sind dazu verpflichtet, ein vom Arzt verordnetes Medikament gegen das Arzneimittel eines Herstellers auszutauschen, mit dem die Krankenkasse einen Rabattvertrag hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Ärztin oder der Arzt den Austausch ausdrücklich ausschließt. Pharma-Unternehmen sind gesetzlich zur Abgabe eines Preisrabatts an die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet ("Herstellerrabatt").
Der Abschlag in Höhe von zehn Prozent gilt nur in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und wird auf den Herstellerabgabepreis ohne Mehrwertsteuer erhoben. Preissenkungen kann der Hersteller mit dem Abschlag verrechnen, sofern der Hersteller den abgesenkten Preis mindestens drei Jahre stabil hält. Bei einer Preissenkung um zehn Prozent und mehr fällt der Abschlag ganz weg. Diese Anrechnungsmöglichkeit gilt aber erst für Preissenkungen nach dem 1. Januar 2007.
Krankenkassen können mit den Arzneimittelherstellern auch Rabattverträge schließen und die so erzielten Einsparungen an ihre Versicherten weiter geben.
Weitere Informationen zur gesetzlichen Krankenversicherung:
- Über das System der gesetzlichen Krankenversicherung informiert das Portal www.krankenkassen.de